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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferung, Leistung und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen  Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Versandort zzgl. Verpackungs- und Transportkosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen-hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 7 Werktage ab Lieferung der Produkte.
(2) Der Käufer verpflichtet sich die Ware unverzüglich nach Eingang gründlich zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von 7 Werktagen  nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(4) Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 12 Monate ab Lieferung/Leistung. 

(6) Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises

 

§ 7 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Bestellung innerhalb von einer Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform als Brief oder durch Rücksendung der Ware  widerrufen. Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist schriftlich per Mail an profile@multi-profile.at zu richten.
Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)  unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an allen gelieferten Waren geht erst auf den Käufer über, wenn uns unsere gesamten Forderungen einschließlich der Nebenforderungen bezahlt und etwaige Kontokerrent-Salden beglichen sind.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 14 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
(6) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
§ 10 EAG-Verordnung - WEEE

Sämtliche unserer in Österreich in Verkehr gesetzten Elektrogeräte werden bei Interzero Austria GmbH unter der Herstellernummer: 1001208 entpflichtet. Elektroaltgeräte können unsere Kunden bei den kommunalen Sammelstellen oder über die nachstehenden Übernahmestellen der Sammelsysteme kostenlos zur Verwertung abgeben. 

EAG_Uebernahmestellen_2022_04_11.pdf (interzero.at)

§ 11 Gebrauchsmusterschutz
(1) Unsere Profile sind unter GM275/2013 Gebrauchsmuster geschützt. Der Nachbau für die Eigennutzung sowie für den gewerblichen Vertrieb an Dritte wird ausdrücklich untersagt und wird gerichtlich verfolgt.
§ 12 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 13 Haftung
(1) Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Die Prüfung, ob die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet ist Pflicht des Bestellers. Wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.
(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk, das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das österreichische unvereinheitlichte Recht insbesondere des ABGB/HGB. Die Bestimmungen des  UN-Kaufrechts  über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Rechtsgrund unwirksam sein so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Gerichtsstand ist für beide Teile Korneuburg.

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